Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten

Eigentümerversammlung in Zeiten der Corona-Pandemie?

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding kann die Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten sogar unter freien Himmel abgehalten werden, wenn Störungen und Einflussnahme Dritter ausgeschlossen sind (Urteil v. 13.07.2020, Az. 9 C 214/20). Mit Blick auf die Gefahren durch das Corona-Virus entspricht dies ordnungsgemäßer Verwaltung. Wichtig ist jedoch, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

 

Lassen Sie sich von Ihrer Hausverwaltung nicht mit dem Hinweis „auf Grund der aktuellen Corona-Situation verzichten wir in diesem Jahr auf die ETV“ abspeißen.

Sie haben ein Recht auf eine Eigentümerversammlung. Selbstverständlich müssen die gesetzlichen Hygeneregeln eingehalten werden.

 

Außnahme: Die komplette Eigentümergemeinschaft ist sich einig, dass keine ETV nötig ist. In diesem Fall können die Beschlüsse (Genehmigung der Hausgeldabrechnung, Wirtschaftplan usw.) per Umlaufbeschluss beschlossen werden.

Wichtig ist jedoch, bei einem Umlaufbeschluss müssen die Beschlüsse einstimmig sein. Ist ein Eigentümer dagegen oder enthält sich, ist der Beschlussantrag abgelehnt.

Dies gestaltet dieses Verfahren gerade in großen Eigentümergemeinschaften als äußerst schwierig.

Merke: Auch in Pandemiezeiten sind Eigentümerversammlungen im gesetzlichen Rahmen möglich.

Selbstverständlich gilt dies nicht in Zeiten eines Lockdowns!

ETV Corona Zeit

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