Maklerprovision bei Vermietungen
Üblicherweise beträgt die Maklerprovision bei Vermietungen in Bayern und zumeist deutschlandweit bei Wohnimmobilien zwei Monatskatmieten zzgl. Mehrwertsteuer. Viele Vermieter haben bereits von dem sogenannten „Bestellerprinzip“ gehört. Nach diesem geltenden Prinzip, das Gesetz hierzu ist in 2015 in Kraft getreten, ist Derjenige, welcher den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision verpflichtet.
Somit vereinfacht dargestellt: beauftragt der Vermieter (Besteller) den Makler mit der Suche eines neuen Mieters, zahlt der Vermieter die Provision.
Wichtig: Dieses Bestellerprinzip gilt nur für Vermietungen nicht für den Verkauf einer Immobilie.
Tipp: Beauftragen Sie einen Makler mit der Vermietung Ihrer Wohnung können Sie als Vermieter/in die Provision steuerlich geltend machen.
Maklerprovision beim Immobilienverkauf – Gesetzesänderung seit Ende 2020
Beim Immobilienverkauf (Wohnung oder Haus) genauso wie bei Grundstücksverkäufen gibt es hinsichtlich der Provisionshöhe keine Preisbindung. Prinzipiell ist diese frei verhandelbar, beträgt jedoch in der Regen zwischen 3 – 7% zzgl. Mehrwertsteuer. Bis zum 23. Dezember 2020 konnte frei entschieden werden wer die Provision im Verkaufsfall zu tragen hat. Vielerorts musste der Käufer die komplette Maklerprovision tragen. Dies änderte sich mit der neuen Gesetzgebung bundesweit. Diese Regelung gilt für alle Maklerverträge die seit dem Stichtag abgeschlossen wurde.
Der Gesetzgeber gibt an den Käufer bei privaten Immobilien-/Grundstückskäufen entlasten zu wollen. Die Kaufnebenkosten sollen somit für den Käufer gesenkt werden. Daher kann seither der Käufer zur Zahlung von max. 50% der Maklerprovision verpflichtet werden. Selbstverständlich kann der Verkäufer auch freiwillig 100% der Maklerprovision übernehmen damit die Immobilie als „provisionsfrei“ angeboten werden kann.
Üblicherweise schließen Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Maklervertrag. Zwischen Käufer und dem Makler kommt es zum Vertragsverhältnis, sobald er den Interessenten über das Objekt eingehend informiert und die Besichtigungen durchführt. Dies bedeutet, dass der Makler die Interessen beider Seiten zu vertreten hat und für beide Seiten tätig wird.
Wichtig: Das neue Gesetz gilt nur für Eigentumswohnung, Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften. Es gilt nicht für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeobjekte.
Wichtige Unterlagen für den Immobilienverkauf
Wenn Sie vorhaben Ihre Immobilie zu verkaufen sollten Sie sich rechtzeitig um die nötigen Unterlagen kümmern.
Diese Dokumente benötigen Sie beim Immobilienverkauf:
- Ein beglaubigter aktueller Grundbuchauszug
- Ein aktueller Lageplan der Immobilie
- Aktuelle Grundrisse der Immobilie samt allen Anbauten
- Die Baugenehmigung und idealerweise Baubeschreibung der Immobilie samt Anbauten
- Police der Wohngebäudeversicherung
- Unterlagen zu vorgenommenen Renovierungen/Sanierungen – Garantie
- Ein gültiger Energieausweis
- Die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche
Bei Wohnungen in einer Eigentumswohnungsanlage:
Die Teilungserklärung, Nebenkostenaufstellung, Wirtschaftsplan, Eigentümerversammlungsprotokolle (min. die letzten drei), Verwaltervertrag, ggf. Beschlussbuch
Ihr Vorteil = unser Service:
Mit uns gehen Sie auf Nummer sicher. Sollten Sie Dr. Kraus Immobilien mit der Vermarktung Ihrer Immobilie beauftragen, beschaffen wir alle o.g. Unterlagen für Sie. Sie lehnen sich einfach zurück.
