So mahnt man richtig ab!

Leider landen heutzutage viele Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter vor Gericht. Dies bedarf jedoch in den meisten Fällen einer vorherigen korrekten Abmahnung durch den Vermieter. Wie Sie richtig abmahnen erfahren Sie hier.

Eine Abmahnung erfüllt meistens einen von 2 Zwecken für den Vermieter, entweder Sie klagen danach auf Unterlassung oder Sie klagen auf eine Kündigung.

Klage auf Unterlassung: Laut § 541 BGB können Sie auf Unterlassung klagen, wenn Ihr Mieter seinen vertragswidrigen Gebrauch Ihrer Wohnung trotz Abmahnung fortsetzt. Wie hier die Aussichten sind, hängt natürlich stark von der Situation ab.

Außerordentliche fristlose Kündigung: Haben Sie Ihre Mieter abgemahnt und es wurde kein Erfolg erzielt, so können Sie außerordentlich fristlos kündigen (§ 543 Abs. 3 BGB). In Ihren Abmahnungen muss eine dem Sachverhalt entsprechende Frist gesetzt worden sein.

Ordentliche fristgemäße Kündigung: Bei ständiger unpünktlicher Mietzahlung können Sie zusätzlich ordentlich kündigen. Hier ist nicht unbedingt eine Abmahnung nötig, hilft jedoch u.U. im Rechtsstreit.

Weitere Fragen beantworten wir gerne oder stellen Kontakt zur Rechtsberatung her.

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